AI Act: Artikel 77 stärkt Grundrechte
Behörden und öffentliche Stellen mit Aufsichts- oder Durchsetzungsbefugnissen für Grundrechte erhalten neue Instrumente für KI-Systeme mit hohem Risiko
Dazu zählen unter anderem folgende Bereiche:
- Datenschutz
- Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten
- Gleichbehandlung
- Kinderschutz
- Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
- Medienaufsicht
- Wahlen und demokratische Vorgänge
- Ombudsstellen
- Menschenrechtsinstitute
Im Rahmen ihrer Tätigkeiten und ihres Wirkungsbereichs können die nach Artikel 77 AI Act benannten Behörden und öffentlichen Stellen die Dokumentation von KI-Systemen mit hohem Risiko prüfen. Falls die Dokumentation zur Feststellung eines Verstoßes nicht ausreicht, können die benannten Behörden und öffentlichen Stellen für Grundrechte die für den AI Act zuständigen Marktüberwachungsbehörden um einen Test des KI-Systems ersuchen.
Zusätzlich erhalten Behörden und öffentliche Stellen mit Aufsichts- oder Durchsetzungsbefugnissen im Bereich Grundrechte Informationen von den Marktüberwachungsbehörden bzw. werden in folgenden Fällen konsultiert:

- Marktüberwachungsbehörden müssen die in Artikel 77 AI Act identifizierten Behörden bzw. öffentlichen Stellen über schwerwiegende Vorfälle informieren, bei denen KI-Systeme mit hohem Risiko betroffen waren (Artikel 73 Abs 7 AI Act).
- Sollten Marktüberwachungsbehörden ein KI-System identifizieren, welches ein Risiko für Grundrechte darstellt, müssen sie die Behörden bzw. öffentlichen Stellen im Bereich Grundrechte informieren und mit ihnen kooperieren (Artikel 79 Abs 2 AI Act).
- Falls Marktüberwachungsbehörden im Zuge einer Prüfung feststellen, dass Hochrisiko-KI-Systeme trotz ihrer Konformität mit dem AI Act ein Risiko für Gesundheit oder Sicherheit von Personen, Grundrechten oder anderen öffentlichen Interessen bergen, müssen sie die entsprechenden Behörden im Bereich Grundrechte konsultieren (Artikel 82 Abs 1 AI Act).
Behörden und öffentliche Stellen für Grundrechte
Bis 2. November 2024 mussten Behörden und öffentliche Stellen benannt werden, die mit Aufsichts- oder Durchsetzungsbefugnissen für Grundrechte ausgestattet sind. Diese können von Artikel 77 AI Act in Zukunft Gebrauch machen.
Allgemeine Stellen
Datenschutz
Gleichbehandlung
- Gleichbehandlungskommissionen
- Gleichbehandlungsanwaltschaft Wien, Niederösterreich und Burgenland
- Gleichbehandlungsanwaltschaft Steiermark
- Gleichbehandlungsanwaltschaft Tirol, Salzburg und Vorarlberg
- Gleichbehandlungsanwaltschaft Kärnten
- Gleichbehandlungsanwaltschaft Oberösterreich
- Behindertenanwaltschaft
Kinderschutz
Medienaufsicht
Wahlaufsicht
Arbeitsrecht
- Bundesarbeiterkammer
- Arbeiterkammer Burgenland
- Arbeiterkammer Kärnten
- Arbeiterkammer Niederösterreich
- Arbeiterkammer Oberösterreich
- Arbeiterkammer Salzburg
- Arbeiterkammer Steiermark
- Arbeiterkammer Tirol
- Arbeiterkammer Vorarlberg
- Arbeiterkammer Wien
Ombudsstellen
- Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft
- NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft
- Patienten- und Behindertenanwaltschaft Burgenland
- Patientenanwaltschaft Kärnten und Pflegeanwaltschaft Kärnten
- OÖ Patienten- und Pflegevertretung
- Patienten- und Pflegeombudsschaft Steiermark
- Patientenvertretung Salzburg
- Patientenvertretung Tirol
- Patientenanwaltschaft für das Land Vorarlberg
Konsumentenschutz
- Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
- Bundeskartellanwalt
- Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
- Fernmeldebüro
- Schienen-Control GmbH, Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
- Finanzmarktaufsicht
- E-Control
- Rundfunk- und Telekommunikations Regulierungs-GmbH
- Verein für Konsumenteninformation
- Österreichischer Gewerkschaftsbund
- Österreichischer Seniorenrat
- Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
- Landarbeiterkammerntag
- Wirtschaftskammer Österreich
- Bundesarbeiterkammer
- Arbeiterkammer Burgenland
- Arbeiterkammer Kärnten
- Arbeiterkammer Niederösterreich
- Arbeiterkammer Oberösterreich
- Arbeiterkammer Salzburg
- Arbeiterkammer Steiermark
- Arbeiterkammer Tirol
- Arbeiterkammer Vorarlberg
- Arbeiterkammer Wien
Falls Sie der Meinung sind, dass Ihre Organisation den Anforderungen des Artikel 77 AI Act entspricht, werden wir Sie gerne nach einer Prüfung der Liste hinzufügen.
Wenden Sie sich dafür bitte mit einer kurzen Begründung samt Rechtsgrundlage an: ai-policy@bka.gv.at
Häufig gestellte Fragen zum Artikel 77 AI Act
Unter Artikel 77 AI Act sollen Behörden und öffentliche Stellen benannt werden, welche über Aufsichts- oder Durchsetzungsbefugnisse für den Themenbereich Grundrechte verfügen. Diese Befugnisse müssen sich aus der nationalen Gesetzgebung ergeben.
Nein, denn Artikel 77 AI Act erteilt lediglich bereits vorhandenen Behörden und öffentlichen Stellen ein zusätzliches Auskunfts- und Informationsrecht.
Artikel 77 AI Act stellt ein Recht dar, keine Pflicht. Die benannten Behörden und öffentlichen Stellen können nach wie vor je nach ihrem Ermessen ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufsicht über bzw. Durchsetzung von Grundrechten gestalten. Ob und wie sie tätig werden, muss sich aus der nationalen Gesetzgebung ergeben.
Die Benennung von Organisationen ergibt sich aus der nationalen Gesetzgebung, weshalb auch der Wirkungsbereich dieser Organisationen über die nationale Gesetzgebung definiert ist. Behörden und öffentliche Stellen können daher nur in jenen Bereichen tätig werden, für die sie bereits vor Inkrafttreten des Artikel 77 AI Act eine gesetzliche Grundlage hatten. Das bedeutet beispielsweise, dass eine Behörde mit sektorspezifischen Befugnissen zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten nicht im Bereich Arbeitsrecht tätig werden kann.

Produktsicherheit für KI-Systeme und -Modelle
Das am 1. August 2024 in Kraft getretene Gesetz über künstliche Intelligenz (KI), auch AI Act genannt, definiert Produktsicherheitsregeln für KI-Systeme und -Modelle.
Durchgesetzt wird der AI Act von nationalen Marktüberwachungsbehörden (Aufsicht über Anbieter und Betreiber von KI-Systemen), dem AI Office der Europäischen Kommission (Aufsicht über Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck), sowie der notifizierenden Behörde (Aufsicht über Konformitätsbewertungsstellen).
Die Produktsicherheitsregeln für KI-Systeme und KI-Modelle umfassen etwa:
- Die Verpflichtung zu KI-Kompetenz für alle Anbieter und Betreiber von KI-Systemen (Artikel 4 AI Act)
- Das Verbot bestimmter Praktiken (Artikel 5 AI Act)
- Die Definition von Hochrisiko-Anwendungsbereichen, in welchen Vorkehrungen für den Einsatz von KI-Systemen getroffen werden müssen (Artikel 6 AI Act)
- Die Festlegung von Transparenzmaßnahmen für bestimmte KI-Systeme (Artikel 50 AI Act)
- Bestimmungen für die Bereitstellung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (Artikel 53 AI Act) und für KI-Modelle mit systemischem Risiko (Artikel 51 AI Act)
Services
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Digitale Identität & Sicherheit KI-Servicestelle der RTRKI-Servicestelle der RTR
Die in der RTR eingerichtete Servicestelle für künstliche Intelligenz dient als Ansprechpartner und Informationshub zu Themen rund um KI.
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Offene Daten & Transparenzangebote Beschwerdestelle des BundesBeschwerdestelle des Bundes
Die Beschwerdestelle des Bundes für digitale Barrierefreiheit liegt bei der österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG).