AI Act: Artikel 77 stärkt Grundrechte

Behörden und öffentliche Stellen mit Aufsichts- oder Durchsetzungsbefugnissen für Grundrechte erhalten neue Instrumente für KI-Systeme mit hohem Risiko

Der AI Act bestärkt mit Artikel 77 AI Act bestehende Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse von Behörden bzw. öffentlichen Stellen für Grundrechte.

 

Dazu zählen unter anderem folgende Bereiche:

  • Datenschutz
  • Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten
  • Gleichbehandlung
  • Kinderschutz
  • Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
  • Medienaufsicht
  • Wahlen und demokratische Vorgänge
  • Ombudsstellen 
  • Menschenrechtsinstitute

Im Rahmen ihrer Tätigkeiten und ihres Wirkungsbereichs können die nach Artikel 77 AI Act benannten Behörden und öffentlichen Stellen die Dokumentation von KI-Systemen mit hohem Risiko prüfen. Falls die Dokumentation zur Feststellung eines Verstoßes nicht ausreicht, können die benannten Behörden und öffentlichen Stellen für Grundrechte die für den AI Act zuständigen Marktüberwachungsbehörden um einen Test des KI-Systems ersuchen.

Zusätzlich erhalten Behörden und öffentliche Stellen mit Aufsichts- oder Durchsetzungsbefugnissen im Bereich Grundrechte Informationen von den Marktüberwachungsbehörden bzw. werden in folgenden Fällen konsultiert:

 

Vorgehensweise Behörden bei Bewertung KI-Systeme Art 77 AI Act. Prozessuale Möglichkeiten bei der Bewertung von KI-Systemen durch Behörden.
© BKA - Grafik WZ/CAA

 

  • Marktüberwachungsbehörden müssen die in Artikel 77 AI Act identifizierten Behörden bzw. öffentlichen Stellen über schwerwiegende Vorfälle informieren, bei denen KI-Systeme mit hohem Risiko betroffen waren (Artikel 73 Abs 7 AI Act).
  • Sollten Marktüberwachungsbehörden ein KI-System identifizieren, welches ein Risiko für Grundrechte darstellt, müssen sie die Behörden bzw. öffentlichen Stellen im Bereich Grundrechte informieren und mit ihnen kooperieren (Artikel 79 Abs 2 AI Act).
  • Falls Marktüberwachungsbehörden im Zuge einer Prüfung feststellen, dass Hochrisiko-KI-Systeme trotz ihrer Konformität mit dem AI Act ein Risiko für Gesundheit oder Sicherheit von Personen, Grundrechten oder anderen öffentlichen Interessen bergen, müssen sie die entsprechenden Behörden im Bereich Grundrechte konsultieren (Artikel 82 Abs 1 AI Act).

 

Behörden und öffent­liche Stellen für Grundrechte

Bis 2. November 2024 mussten Behörden und öffentliche Stellen benannt werden, die mit Aufsichts- oder Durchsetzungsbefugnissen für Grundrechte ausgestattet sind. Diese können von Artikel 77 AI Act in Zukunft Gebrauch machen.

Allgemeine Stellen

Datenschutz

Gleichbehandlung

Kinderschutz

Medienaufsicht

Wahlaufsicht

Arbeitsrecht

Ombudsstellen

Konsumentenschutz

Glühbirne

Falls Sie der Meinung sind, dass Ihre Organisation den Anforderungen des Artikel 77 AI Act entspricht, werden wir Sie gerne nach einer Prüfung der Liste hinzufügen.
Wenden Sie sich dafür bitte mit einer kurzen Begründung samt Rechtsgrundlage an: ai-policy@bka.gv.at


Häufig gestellte Fragen zum Artikel 77 AI Act


Symbole für AI, Gesetze, Computer, die Welt umkreisen ein Symbol für Rechtssprechung © witsarut  - Bild Adobe 750462976 witsarut
AI Act in Österreich

Produktsicherheit für KI-Systeme und -Modelle

Das am 1. August 2024 in Kraft getretene Gesetz über künstliche Intelligenz (KI), auch AI Act genannt, definiert Produktsicherheitsregeln für KI-Systeme und -Modelle.

Durchgesetzt wird der AI Act von nationalen Marktüberwachungsbehörden (Aufsicht über Anbieter und Betreiber von KI-Systemen), dem AI Office der Europäischen Kommission (Aufsicht über Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck), sowie der notifizierenden Behörde (Aufsicht über Konformitätsbewertungsstellen).

AI Act- Gesetzestext im EUR-Lex

Die Produktsicherheitsregeln für KI-Systeme und KI-Modelle umfassen etwa:

  • Die Verpflichtung zu KI-Kompetenz für alle Anbieter und Betreiber von KI-Systemen (Artikel 4 AI Act)
  • Das Verbot bestimmter Praktiken (Artikel 5 AI Act)
  • Die Definition von Hochrisiko-Anwendungsbereichen, in welchen Vorkehrungen für den Einsatz von KI-Systemen getroffen werden müssen (Artikel 6 AI Act)
  • Die Festlegung von Transparenzmaßnahmen für bestimmte KI-Systeme (Artikel 50 AI Act)
  • Bestimmungen für die Bereitstellung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (Artikel 53 AI Act) und für KI-Modelle mit systemischem Risiko (Artikel 51 AI Act)