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Data Act – Fairer Zugang zu Daten in Europa

Der Data Act ist ein zentraler Bestandteil der europäischen Datenpolitik. Er schafft klare Regeln für den Zugang zu und die Nutzung von Daten und soll vorhandene Datenpotenziale besser erschließen. Gemeinsam mit dem Data Governance Act bildet er den rechtlichen Rahmen für eine faire, innovationsfreundliche und sichere Datennutzung in Europa und stärkt damit die europäische und österreichische Datenökonomie.

Mission

  • Data Act national durchsetzen

  • Fairen Datenzugang sichern

  • KMU stärken

  • Cloud-Wechsel erleichtern

  • Interoperabilität fördern

  • Digitale Souveränität ausbauen

Vision

  • Österreich als Datenstandort stärken

  • Innovation durch Datennutzung ermöglichen

  • Wettbewerbsfähigkeit Europas sichern

  • Faire und transparente Datenökonomie etablieren

  • Daten als strategische Ressource nutzen

Diese Informationsbereitstellung dient ausschließlich allgemeinen Auskunftszwecken und stellt keine Rechtsberatung im Sinne der geltenden nationalen oder europäischen Rechtsvorschriften dar. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der angegebenen Inhalte übernommen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich die für die Aufsicht und Durchsetzung des Data Acts zuständige Behörde in Österreich derzeit noch im Aufbau befindet. Für Fragen zum Datenschutz im Zusammenhang mit dem Data Act ist die Österreichische Datenschutzbehörde zuständig. Für verbindliche rechtliche Auskünfte oder Entscheidungen sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die künftigen behördlichen Entscheidungen maßgeblich.

Datenfluss im Pixelverlauf © Entre Humos  - Pixabay
Data Act

Anwendungsbereich

Der Data Act schafft harmonisierte Vorschriften für den fairen Datenzugang und die faire Datennutzung. Während die DSGVO primär dem Schutz personenbezogener Daten dient, verfolgt der Data Act das Ziel, Wertschöpfung aus nicht-personenbezogenen Daten zu ermöglichen und faire Wettbewerbsbedingungen in der Datenökonomie zu schaffen.

 

Er ist eingebettet in die:

 

Ziel ist es, Datensilos aufzubrechen, Innovationspotenziale zu heben und Europa als attraktiven Standort für datengetriebene Geschäftsmodelle zu positionieren.


Wozu dient der Data Act?

Datenzugang ermöglichen

Nutzerinnen und Nutzer erhalten Rechte auf Zugang und Weitergabe der durch sie generierten Daten.

Fairen Wettbewerb sichern

Datenbereitstellung muss zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen erfolgen (FRAND).

Digitale Souveränität stärken

Schutz europäischer Daten vor unrechtmäßigem Drittstaatenzugriff und Reduktion struktureller Abhängigkeiten.


Zugang und Bereitstellung von Daten

Der Data Act stärkt die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer vernetzter Produkte (wie Smart-Geräte, Fahrzeuge usw.) sowie verbundener Dienste, indem dieser ihnen einen besseren Zugang zu den dabei entstehenden nicht -personenbezogenen Daten ermöglicht.

Dabei kann es sich um:

  • einfach verfügbare Daten handeln, die die Dateninhaberinnen oder der Dateninhaber ohne erheblichen Aufwand bereitstellen kann, oder

  • Nutzerdaten, die aus der Interaktion zwischen Nutzerinnen und Nutzer und vernetztem Produkt oder einer verbundenen Dienstleistung entstehen.

Verwendung von Produkt- und Dienstdaten

Durch die Nutzung vernetzter Produkte oder Dienste entstehende Datenwerden den Nutzern zur Verfügung gestellt.

Transparenz für Nutzerinnen und Nutzer

Herstellerinnen und Hersteller müssen vor Vertragsabschluss informieren, welche Daten generiert werden und wie darauf zugegriffen werden kann.

Weitergabe möglich

Nutzerinnen und Nutzer können ihre Daten an Dritte weitergeben, etwa an Wartungs- oder Serviceanbieter.

Menschen die in einem Büro arbeiten © Alex Kotliarskyi  - Unsplash
Access-by-Design

Datenzugang bereits bei der Produktgestaltung

Der Data Act verpflichtet Herstellerinnen und Hersteller, Anbieterinnen und Anbieter, vernetzte Produkte und verbundene Dienste so zu entwickeln, dass die dabei entstehenden Daten für Nutzerinnen und Nutzer zugänglich sind. Dieses Prinzip wird als „Access-by-Design“ bezeichnet und bedeutet, dass ein Datenzugang bereits bei der Entwicklung eines Produkts berücksichtigt werden muss, diese Pflicht gilt ab 12. September 2026.

 

Die Daten sollen – soweit technisch möglich – einfach, sicher, kostenlos und in einem gängigen maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden. In bestimmten Fällen kann die Weitergabe eingeschränkt werden, etwa zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder aus rechtlichen bzw. sicherheitsrelevanten Gründen.

Zentrale Nutzerrechte im Überblick


Pflichten für Dateninhaberinnen und Dateninhaber im Rahmen von Geschäftsbeziehungen

Der Data Act legt einheitliche Regeln für Dateninhaberinnen und Dateninhaber fest, wenn Daten an andere Unternehmen (B2B) bereitgestellt werden müssen oder Nutzerinnen und Nutzer eine Weitergabe an einen Datenempfänger verlangen. Ziel ist es, faire und transparente Rahmenbedingungen für den Datenaustausch zwischen Unternehmen zu schaffen.

Die Datenbereitstellung muss zu fairen, angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen erfolgen. Im Unternehmensbereich kann für die Bereitstellung grundsätzlich auch eine angemessene Gegenleistung verlangt werden, etwa um Investitionen in die Bereitstellung und Aufbereitung der Daten zu decken.

Faire Bedingungen (FRAND)

Daten müssen zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen bereitgestellt werden.

Transparenz der Entgelte

Dateninhaberinnen und Dateninhaber müssen offenlegen, unter welchen Bedingungen Daten bereitgestellt werden und wie mögliche Entgelte berechnet werden.

Besondere Regeln für KMU

Bei Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen oder Forschungseinrichtungen darf die Gegenleistung grundsätzlich nur die direkten Bereitstellungskosten abdecken.

Menschen hinter einem Fenster an einem Schreibtisch disskutierend © Redd Francisco  - Unsplash
Vertragsrechtliche Schutzmechanismen

Schutz vor missbräuchlichen Vertragsklauseln

Der Data Act verbietet missbräuchliche Vertragsklauseln in B2B-Verträgen über den Zugang zu und die Nutzung von Daten. Solche Klauseln sind nicht bindend, wenn sie ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien schaffen.

 

Erfasst sind insbesondere Vertragsbestimmungen, die den Zugang eines Unternehmens zu seinen eigenen Daten unangemessen einschränken oder verhindern, dass eine Partei eine Kopie ihrer Daten erhält oder einen Vertrag innerhalb angemessener Frist beenden kann.

Missbräuchliche Vertragsklauseln im Überblick


Datenbereitstellung an öffentliche Stellen (B2G)

Der Data Act regelt unter bestimmten Voraussetzungen die Bereitstellung von Daten aus dem privaten Sektor an öffentliche Stellen. Diese Verpflichtung kann in Situationen der „außergewöhnlichen Notwendigkeit“ entstehen, etwa wenn Maßnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit oder zur Bewältigung erheblicher wirtschaftlicher Risiken erforderlich sind.

Dabei unterscheidet der Data Act zwei Hauptanwendungsbereiche: die Bewältigung öffentlicher Notlagen (z. B. Naturkatastrophen oder Pandemien) sowie andere Situationen außergewöhnlichen Bedarfs im Zusammenhang mit gesetzlich übertragenen Aufgaben im öffentlichen Interesse.

Grundsätzlich sollen dabei nicht-personenbezogene Daten bereitgestellt werden. Personenbezogene Daten können nur subsidiär und unter strikter Einhaltung der Datenschutzvorschriften angefordert werden, etwa wenn sie zuvor anonymisiert wurden.

Daten für das öffentliche Interesse

Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmen verpflichtet sein, Daten zur Unterstützung öffentlicher Aufgaben bereitzustellen.

Ausnahmefälle und Notlagen

Die Regelung greift insbesondere bei außergewöhnlichen Situationen wie Naturkatastrophen oder anderen Krisenlagen.

 

Schutz sensibler Daten

Geschäftsgeheimnisse und sensible Unternehmensdaten müssen geschützt werden; in bestimmten Fällen kann eine Herausgabe eingeschränkt werden.

Datenbereitstellung an öffentliche Stellen im Überblick


Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten

Viele Unternehmen und Privatpersonen in der Europäischen Union nutzen Cloud- und Edge-Dienste für Speicherung, Verarbeitung und Verwaltung von Daten. Der Wechsel zu einem anderen Anbieterinnen und Anbieter oder die parallele Nutzung mehrerer Dienste ist jedoch häufig mit hohen Kosten, technischen Hürden oder unübersichtlichen Vertragsbedingungen verbunden.

Der Data Act soll diese sogenannten Lock-in-Effekte reduzieren und den Markt für Datenverarbeitungsdienste fairer und transparenter gestalten. Anbieterinnen und Anbieter müssen Hindernisse für einen Anbieterwechsel abbauen und klare Regeln für Datenportabilität, Vertragsbedingungen und technische Interoperabilität schaffen.

Bestimmte Ausnahmen bestehen für Dienste, deren zentrale Funktionen speziell für einzelne Kunden entwickelt wurden, sowie für Dienste, die sich noch in einer Test- oder Beta-Phase befinden.

Cloud-Switching erleichtern

Nutzerinnen und Nutzer erhalten das Recht, ihren Datenverarbeitungsdienst zu wechseln und ihre Daten zu einem anderen Anbieterinnen und Anbieter mitzunehmen.

Wettbewerb stärken

Die neuen Regeln sollen Lock-in-Effekte reduzieren und einen faireren Wettbewerb im Cloud-Markt fördern.

Mehr Transparenz

Anbieterinnen und Anbieter müssen klar über Wechselbedingungen, Datenexportformate und mögliche Drittstaatenzugriffe informieren.

Cloud-Switching und Datenverarbeitungsdienste im Überblick


Schutz vor unrechtmäßigem staatlichem Zugriff auf Daten

Der Data Act schützt nicht-personenbezogene Daten vor unrechtmäßigem Zugriff durch Behörden aus Drittstaaten sowie vor unzulässigen Datenübermittlungen in Länder außerhalb der Europäischen Union. Ziel ist es, Daten auch im internationalen Kontext zu sichern und Unternehmen vor Herausgabeverlangen zu schützen, die mit dem europäischen Rechtsrahmen nicht vereinbar sind.

Anbieterinnen und Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten müssen dafür geeignete technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen ergreifen, um unzulässige Zugriffe zu verhindern. Gleichzeitig bleibt eine rechtmäßige Datenübermittlung möglich, wenn sie auf internationalen Vereinbarungen oder rechtsstaatlichen Verfahren beruht.

Schutz europäischer Daten

Nicht-personenbezogene Daten sollen vor unrechtmäßigem Zugriff durch Behörden aus Drittstaaten geschützt werden.

Verantwortung der Anbieterinnen und Anbieter

Cloud- und Datenverarbeitungsdienste müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten umsetzen.

Rechtmäßige Ausnahmen

Ein Zugriff kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, etwa auf Grundlage internationaler Abkommen oder rechtsstaatlicher Verfahren.

Schutz vor Drittstaatenzugriff im Überblick


Interoperabilität

Der Data Act fördert die Interoperabilität von Datenräumen und Datenverarbeitungsdiensten, um einen reibungslosen Datenaustausch innerhalb der Europäischen Union zu ermöglichen. Ziel ist es, gemeinsame technische Regeln und offene Standards zu schaffen, damit Daten zwischen verschiedenen Systemen, Diensten und Datenräumen sicher und effizient genutzt werden können.

Die Vorgaben betreffen unter anderem Cloud-Dienste, Datenräume und Datenintermediäre sowie die Nutzung sogenannter Smart Contracts für den automatisierten Datenaustausch. Die Europäische Kommission kann technische Anforderungen weiter konkretisieren und europäische Normungsorganisationen mit der Entwicklung gemeinsamer Standards beauftragen.

Einheitliche Standards

Der Datenaustausch soll auf offenen und allgemein anerkannten technischen Standards basieren.

Nahtloser Datenaustausch

Interoperable Systeme ermöglichen einen reibungslosen Austausch von Daten zwischen verschiedenen Diensten und Datenräumen.

Mehr Chancen für KMU

Standardisierte Schnittstellen erleichtern kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu Datenräumen und digitalen Märkten.

Interoperabilität im Überblick