Barrierefreiheit

   

Erklärung zur Barrierefreiheit

Das Bundesministerium für Finanzen ist bemüht, ihre Webseiten und mobilen Anwendungen im Einklang mit dem Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) BGBl. I. Nr. 59/2019 idgF, barrierefrei zugänglich zu machen.
 

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für: https://www.digitalaustria.gv.at/.
 

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit der Konformitätsstufe AA der "Richtlinien für barrierefreie Webinhalte – WCAG 2.1" vereinbar.

 

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
 

a. Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen

An der Behebung folgender Unvereinbarkeiten wird aktuell gearbeitet:

Die gesamte Website betreffend:

  • Erfolgskriterium 2.4.4 (Link Purpose (In Context)): Überall, wo Teaser vorkommen (bspw. auf der Startseite, unter "News" und "Projekte"), sind diese noch nicht barrierefrei umgesetzt. Da im Teaserartikel der Link nur durch das Bild eingeschlossen ist und dort kein Inhalt befindet (kein für den Screen Reader zugänglicher Content beim Hover/Focus), ist somit der Linkzweck unklar. Auch der Textinhalt des Teasers soll in den Link eingeschlossen werden. Wird dies so umgesetzt, ist dann auch Erfolgskriterium 1.4.13 (Content on Hover or Focus) erfüllt.
  • Erfolgskriterium 2.4.5 (Multiple Ways): Es gibt keine alternativen Wege zum Navigieren. Eine Breadcrumb-Navigation soll dem Abhilfe schaffen.

Einzelne Unterseiten betreffend:

  • Erfolgskriterium 2.1.2 (No Keyboard Trap):
    Auf der Startseite muss man als Keyboard-UserIn alle Einträge der Social Media-Wall durchtabben, um zu den Inhalten im Footer zu gelangen. Die Social Media-Wall soll umkonfiguriert werden, um das automatische Scrolling zu deaktivieren.
  • Erfolgskriterium 2.4.4 (Link Purpose (In Context)):
    Unter „Projekte“ sollen die Links zu „Mehr erfahren“ mit visuell versteckter Information erweitert werden, damit ihr Zweck klar ersichtlich ist.

b. Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften.

Die auf der Website vorhandenen Videos sind vom WZG ausgenommen, da sie bereits vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden. Dennoch sind Untertitel für die Videos verfügbar, jedoch keine Audiodeskription.

Herunterladbare Dokumente sind Inhalte von Dritten und daher vom WZG ausgenommen.

Sämtliche Mitteilungen und Anregungen senden Sie uns bitte an 
post.praes-1@bmf.gv.at mit dem Betreff "Meldung einer Barriere in der Website digitalaustria.gv.at". Bitte beschreiben Sie das Problem und führen Sie die jeweiligen URL(s) der betroffenen Webseite(n) oder die jeweilige Bezeichnung des Dokuments an.
 

Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 18.02.2020 erstellt. Die Erklärung wurde auf Grundlage einer von einem Dritten vorgenommenen Bewertung erstellt. Diese Erklärung wurde zuletzt am 05.06.2020 überprüft.

 
Feedback und Kontaktangaben

Sofern Sie Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen feststellen oder Sie Informationen über etwaige von der Barrierefreiheit ausgenommenen Inhalte einholen möchten – so wenden Sie sich bitten per E-Mail an post.praes-1@bmf.gv.at. Unser Team wird sich sodann intern mit Ihrem Anliegen auseinandersetzen und die notwendigen Schritte veranlassen.


Durchsetzungsverfahren

Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Beschwerdestelle der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.
 

Kontaktformular der Beschwerdestelle

Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.
Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.

> Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren