Barrierefreies Web

Internetzugang für alle: Informations- und Kommunikationstechnologien bieten durch barrierefreie Zugänge gute Chancen zur Partizipation. Technische Lösungen ermöglichen so gleichberechtigte Teilhabe.

Barrierefreiheit auf EU-Ebene

Am 3. Dezember 2016 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine „Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Webseiten öffentlicher Stellen (Web Accessibility Richtlinie)“ vor.

Diese soll die Mitgliedstaaten unterstützen, die nationalen Verpflichtungen hinsichtlich eines barrierefreien Webzugangs zu erfüllen und das Bekenntnis der Mitgliedstaaten zum Übereinkommen der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderung in Bezug auf die Webseiten öffentlicher Stellen umzusetzen.

Die Richtlinie ist am 22. Dezember 2016 in Kraft getreten und war bis 23. September 2018 legistisch umzusetzen. Sie umfasst alle Webseiten und mobilen Anwendungen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie öffentlich-rechtlichen Einrichtungen iSv Art 2 Zif. 1 Abs. 4 Vergabe-RL (2014/24/EU), sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erzeugt und keine Ausnahmebestimmungen greifen z. B. Online-Kartenmaterial oder nicht barrierefreie Dokumente datiert bis 2016.

Barrierefreiheit in Österreich

Die Umsetzung der EU-Richtlinie erfolgte in Österreich durch eine Reihe von Maßnahmen. In Österreich sind durch §1 Abs. 3 E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, bereits seit 1. März 2004 Internetauftritte von Behörden barrierfrei im Sinne der internationalen Standards zu gestalten.

Mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), das am 23. Juli 2019 in Kraft getreten ist (BGBl. I Nr. 59/2019) wurde die Richtlinie für den Bereich des Bundes vollinhaltlich umgesetzt. Das WZG regelt neben den Anforderungen an die Barrierefreiheit für die Webseiten und mobilen Anwendungen des Bundes auch Maßnahmen wie das Berichts- und Dokumentationswesen und die Überprüfung der Einhaltung der Standards.

Grundsätze der Barrierefreiheit

  • Informationen und Komponenten der Nutzerschnittstelle müssen den Nutzerinnen und Nutzern in einer Weise dargestellt werden, dass sie diese wahrnehmen können.

    Wahrnehmbarkeit

  • Informationen und Handhabung der Nutzerschnittstelle müssen verständlich sein.

    Verständlichkeit

  • Nutzerinnen und Nutzer müssen die Komponenten der Nutzerschnittstelle und die Navigation handhaben können.

    Bedienbarkeit

  • Inhalte müssen robust genug sein, damit sie zuverlässig von der Vielfalt von Benutzeragenten, einschließlich assistiven Technologien, interpretiert werden können.

    Robustheit

Überprüfung der Barrierefreiheit

Die zuständige Stelle für die Durchführung der Aufgaben nach dem WZG ist die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft GmbH (FFG).

Es wurde auch eine Beschwerdestelle eingerichtet.