Mann arbeitet am Laptop. Im Vordergrund sieht man Hologramme zu rechtlichen Themen. © Song about summer  - AdobeStock

Informationsfreiheitsgesetz und Informationsregister

Die Einführung der Informationsfreiheit bedeutet, ein neues Verständnis des modernen Staats zu schaffen und die Transparenz der Verwaltung wesentlich zu erhöhen.

Recht | Informationen recherchieren

Gleichzeitig eröffnet der erleichterte Zugang zu hochwertigen Verwaltungsinformationen neue Chancen für die Datenökonomie, indem Unternehmen, Forschung und Zivilgesellschaft diese Informationen für innovative Produkte, Services und Geschäftsmodelle nutzen können.

Glühbirne

Mit 1. September 2025 tritt die Novellierung des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie die Einführung des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) in Kraft, womit auch die verfassungsgesetzliche Amtsverschwiegenheit aufgehoben und eine Informationsfreiheit eingeführt wird, indem eine proaktive Veröffentlichungspflicht und ein Grundrecht auf Zugang zu Informationen geschaffen werden.


Eintrag pro aktiv

Zum einen werden Informationen von allgemeinem Interesse proaktiv im Informationsregister veröffentlicht und dort für die Bürgerinnen und Bürger auffindbar sein.

Mehr zu proaktive Veröffentlichungspflicht

Grundrecht auf Zugang zu Informationen

Zum anderen gibt es künftig ein Grundrecht auf Zugang zu Informationen für alle, also die Möglichkeit, einzelne Informationen bei staatlichen Stellen anzufragen.

Mehr zu Grundrecht auf Zugang zu Informationen - Information auf Antrag

Das Informationsregister

Öffentliche Stellen sind künftig verpflichtet, Informationen von allgemeinem Interesse, wie in Auftrag gegebene Gutachten, Studien und Verträge, von sich aus zu veröffentlichen und über ein zentrales elektronisches Informationsregister zugänglich zu machen.

Ausnahmen von dieser proaktiven Informationspflicht sind nur für Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern vorgesehen.

Gemäß § 5 IFG wurde die Open Data-Plattform data.gv.at zum Informationsregister bestimmt.

Die technische Verfügbarkeit wurde mit BGBl. I Nr. 52/2025 kundgemacht, womit das Informationsregister ab sofort genutzt werden kann.

Schon jetzt können Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung daher Informationen von allgemeinem Interesse gemäß den Bestimmungen des IFG im Wege von data.gv.at veröffentlichen.

Ab 1.12.2025 müssen informationspflichtige Stellen u.a. die Metadaten der zu veröffentlichenden Informationen strukturiert elektronisch auf data.gv.at zur Verfügung stellen.


Oft gestellte Fragen