
Informationsfreiheitsgesetz und Informationsregister
Die Einführung der Informationsfreiheit bedeutet, ein neues Verständnis des modernen Staats zu schaffen und die Transparenz der Verwaltung wesentlich zu erhöhen.
Gleichzeitig eröffnet der erleichterte Zugang zu hochwertigen Verwaltungsinformationen neue Chancen für die Datenökonomie, indem Unternehmen, Forschung und Zivilgesellschaft diese Informationen für innovative Produkte, Services und Geschäftsmodelle nutzen können.
Mit 1. September 2025 tritt die Novellierung des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie die Einführung des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) in Kraft, womit auch die verfassungsgesetzliche Amtsverschwiegenheit aufgehoben und eine Informationsfreiheit eingeführt wird, indem eine proaktive Veröffentlichungspflicht und ein Grundrecht auf Zugang zu Informationen geschaffen werden.
Eintrag pro aktiv
Zum einen werden Informationen von allgemeinem Interesse proaktiv im Informationsregister veröffentlicht und dort für die Bürgerinnen und Bürger auffindbar sein.
Grundrecht auf Zugang zu Informationen
Zum anderen gibt es künftig ein Grundrecht auf Zugang zu Informationen für alle, also die Möglichkeit, einzelne Informationen bei staatlichen Stellen anzufragen.
Mehr zu Grundrecht auf Zugang zu Informationen - Information auf Antrag
Das Informationsregister
Öffentliche Stellen sind künftig verpflichtet, Informationen von allgemeinem Interesse, wie in Auftrag gegebene Gutachten, Studien und Verträge, von sich aus zu veröffentlichen und über ein zentrales elektronisches Informationsregister zugänglich zu machen.
Ausnahmen von dieser proaktiven Informationspflicht sind nur für Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern vorgesehen.
Gemäß § 5 IFG wurde die Open Data-Plattform data.gv.at zum Informationsregister bestimmt.
Die technische Verfügbarkeit wurde mit BGBl. I Nr. 52/2025 kundgemacht, womit das Informationsregister ab sofort genutzt werden kann.
Schon jetzt können Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung daher Informationen von allgemeinem Interesse gemäß den Bestimmungen des IFG im Wege von data.gv.at veröffentlichen.
Ab 1.12.2025 müssen informationspflichtige Stellen u.a. die Metadaten der zu veröffentlichenden Informationen strukturiert elektronisch auf data.gv.at zur Verfügung stellen.
Oft gestellte Fragen
Information ist jede zu amtliche oder unternehmerische Zwecke dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer (der Kontrolle eines Rechnungshofes unterliegenden) Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
„Informationen von allgemeinem Interesse“ müssen proaktiv veröffentlicht werden. Von allgemeinem Interesse sind Informationen dann, wenn sie einen größeren Personenkreis betreffen bzw. für diesen von Relevanz sind. Beispiele hierfür wären etwa Geschäftseinteilungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter sowie für die Allgemeinheit interessante Studien, Gutachten, Umfragen oder Verträge. Informationen von allgemeinem Interesse sind grundsätzlich zu veröffentlichen, soweit und solange nicht ein Geheimhaltungsgrund dagegenspricht. Eine Information darf also zum Beispiel nicht veröffentlicht werden, wenn dies die nationale Sicherheit gefährdet oder gegen das Recht auf Datenschutz verstoßen würde. Von der neuen Veröffentlichungspflicht umfasst sind Informationen, welche ab Inkrafttreten des IFG (also ab 1. September 2025) entstehen.
Von der proaktiven Veröffentlichungspflicht sind in erster Linie die Verwaltungsorgane von Bund, Ländern und Gemeinden (inklusive mit der Verwaltung betraute Organe) betroffen. Gemeinden bis zu einer Grenze von 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind von der Pflicht ausgenommen, können aber selbstverständlich solche Informationen freiwillig veröffentlichen. Darüber hinaus gilt die proaktive Veröffentlichungspflicht auch für Nationalrat und Bundesrat mitsamt dem Rechnungshof und der Volksanwaltschaft, sowie für die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof. Diese Organe müssen nicht in das Informationsregister (data.gv.at) einspeisen, da in deren Bereichen bereits sinnvolle und transparente Webseiten bestehen; so etwa parlament.gv.at oder ris.bka.gv.at (für Urteile/Erkenntnisse der (Verwaltungs-)Gerichte).
Informationen müssen von jenen Stellen veröffentlicht werden, welche diese erstellt oder in Auftrag gegeben haben.
Verpflichtete Stellen müssen lediglich beschreibende Daten der eigentlichen Information (Metadaten) strukturiert in das Informationsregister melden. Die Informationsdaten selbst verbleiben bei der informationspflichtigen Stelle. Metadaten sind beispielsweise Titel und Beschreibung der Daten, Kategorie, Schlagworte, Angaben zur datenverantwortlichen Stelle sowie gegebenenfalls Bestimmungen über die Verwendbarkeit der Daten (Lizenz). Zudem wird in den Metadaten auf die eigentlichen zu veröffentlichenden Daten verwiesen (in Form einer URL).
Im Gegensatz zu den Metadaten werden die eigentlichen zu veröffentlichenden Information selbst nicht auf data.gv.at abgelegt, sondern bloß verlinkt und dadurch auffindbar. Der spezifische Ablageort kann von der veröffentlichungspflichtigen Stelle grundsätzlich frei gewählt werden – z.B. auf einer Ressort-Website oder in einer gesonderten technischen Anwendung (z.B. ELAK-Teamroom, Datenablage des Datenmanagementportals - DMP). Wichtig ist lediglich, dass dieser aus den auf data.gv.at publizierten Metadaten hervorgeht und öffentlich erreichbar ist.
Verwaltungsbehörden können zur Veröffentlichung von Informationen gemäß IFG insbesondere eine portalverbundfähige Anwendung (data.gv.at-Datenpflege) oder eine automatisierte Programmierschnittstelle (API) nutzen. Alternativ kann eine automatisierte Abholung von Daten (Harvesting) durch data.gv.at bei der Behörde eingerichtet werden.
Darüber hinaus ermöglicht eine neue Schnittstelle eine direkte Anbindung von Fachanwendungen (z.B. ELAK-Systeme) an data.gv.at. Eine solche direkte Koppelung ermöglicht eine IFG-konforme Veröffentlichung von Informationen öffentlichen Interesses direkt aus dem ursprünglichen Quellsystem der Daten heraus – quasi auf Knopfdruck und ohne das Quellsystem verlassen oder die Anwendung wechseln zu müssen.
Nähere Informationen können dem data.gv.at-Handbuch entnommen werden (https://www.data.gv.at/handbuch).
Als Unterstützung für die einbringenden Stellen wird auf data.gv.at eine Reihe von Dokumenten und Leitfäden angeboten – zum Beispiel ein Benutzerhandbuch (https://www.data.gv.at/handbuch), das u.a. die wesentlichen Schritte zum Erfassen, Ändern und Löschen von Metadaten auf data.gv.at beschreibt.
Als zusätzliche Maßnahme zur Unterstützung von datenbereitstellenden Organisationen wurde eine dedizierte Themenseite eingerichtet, die gezielt die verfügbaren Optionen zur IFG-konformen Veröffentlichung von Informationen auf data.gv.at beschreibt (https://www.data.gv.at/info/ifg-infos-fuer-datenbereitstellende-organisationen).