E-Government-Gesetz: Bestimmungen & Prinzipien
Online-Informationen, Formulare und Dienstleistungen müssen allen Personen zugänglich sowie einfach und benutzerfreundlich gestaltet sein. Österreich hat sich im Rahmen der Europäischen Union dazu verpflichtet, die WAI-Leitlinien einzuhalten.
Die Grundlagen der digitalen Verwaltung
Personenbindung
Die Personenbindung stellt die eindeutige Bindung der Bürgerkarte an die rechtmäßige Bürgerkarteninhaberin bzw. den rechtmäßigen Bürgerkarteninhaber sicher.
Die Stammzahlenregisterbehörde bestätigt mit ihrem elektronischen Siegel, dass der Bürgerkarteninhaberin bzw. dem Bürgerkarteninhaber deren Stammzahl zur eindeutigen Identifikation zugeordnet wurde. Die Personenbindung wird in die Bürgerkarte eingetragen. Die Bürgerkarte kann in einer Vielzahl von Ausprägungen existieren, da es sich um ein technologieneutrales Bündel von Funktionen und nicht zwingend um eine "Karte" handeln muss.
Das Trägermedium kann eine Chipkarte, aber auch ein Mobiltelefon (ID Austria) sein.
Die Bürgerkarte ist damit eine "logische Einheit"; eine "Eintragung in die Bürgerkarte" ist nicht gleichbedeutend mit einer physischen Eintragung in einen bestimmten Datenträger.
Die Stammzahlenregisterbehörde bestätigt mit ihrem elektronischen Siegel, dass der Bürgerkarteninhaberin bzw. dem Bürgerkarteninhaber deren Stammzahl zur eindeutigen Identifikation zugeordnet wurde. Die Personenbindung wird in die Bürgerkarte eingetragen. Die Bürgerkarte kann in einer Vielzahl von Ausprägungen existieren, da es sich um ein technologieneutrales Bündel von Funktionen und nicht zwingend um eine "Karte" handeln muss.
Das Trägermedium kann eine Chipkarte, aber auch ein Mobiltelefon (ID Austria) sein.
Die Bürgerkarte ist damit eine "logische Einheit"; eine "Eintragung in die Bürgerkarte" ist nicht gleichbedeutend mit einer physischen Eintragung in einen bestimmten Datenträger.
Elektronische Vollmacht
Personen können jemand anderen bevollmächtigen, für sie Anträge zu stellen. In diesem Fall kann durch die Stammzahlenregisterbehörde eine Bestätigung über das Bestehen einer Vertretungsbefugnis für die Vertretung von nicht-natürlichen Personen oder einer Vertretungsbefugnis für die Vertretung von natürlichen Personen ausgestellt werden.
Elektronische Vollmacht – Organwalter als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter
Bürgerinnen und Bürger, aber auch Wirtschaftstreibende, die ein Online-Verfahren nicht selbst abwickeln wollen oder können, können diese Aufgabe einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter übertragen. Voraussetzung dafür ist eine elektronische Vollmacht, die mit Hilfe der ID Austria der Stellvertreterin/des Stellvertreters elektronisch zugänglich gemacht wird.
Bürgerinnen und Bürger können auch – sofern dies dort vorgesehen ist – eine Organwalterin/einen Organwalter bei Gemeinden oder Bezirksverwaltungsbehörden damit bevollmächtigen, bürgerkartenbasierte elektronische Anträge für sie durchzuführen. Der Online-Antrag wird mit der ID Austria der Organwalterin bzw. des Organwalters signiert.
Informationen zur Beantragung einer Vollmacht finden Sie unter
Vollmachten-Service.
Elektronische Vollmacht – Organwalter als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter
Bürgerinnen und Bürger, aber auch Wirtschaftstreibende, die ein Online-Verfahren nicht selbst abwickeln wollen oder können, können diese Aufgabe einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter übertragen. Voraussetzung dafür ist eine elektronische Vollmacht, die mit Hilfe der ID Austria der Stellvertreterin/des Stellvertreters elektronisch zugänglich gemacht wird.
Bürgerinnen und Bürger können auch – sofern dies dort vorgesehen ist – eine Organwalterin/einen Organwalter bei Gemeinden oder Bezirksverwaltungsbehörden damit bevollmächtigen, bürgerkartenbasierte elektronische Anträge für sie durchzuführen. Der Online-Antrag wird mit der ID Austria der Organwalterin bzw. des Organwalters signiert.
Informationen zur Beantragung einer Vollmacht finden Sie unter
Vollmachten-Service.
Once-Only-Prinzip
Behörden sind – nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten und unter Beachtung der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen – verpflichtet, auf die vorhandenen Daten der oder des Betroffenen aus elektronischen Registern eines Auftraggebers des öffentlichen Rechts (nicht nur jene aus dem Melderegister) zurückzugreifen. Bestimmte Daten (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel oder Firmenbucheinträge) brauchen somit nicht mehrmals vorgelegt werden, sondern müssen von der Behörde mit Zustimmung der Betroffenen oder aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung direkt bei einem elektronischen Register angefragt werden.
Die Abfrageverpflichtung der Behörde erweitert jedoch in keiner Weise bestehende Ermittlungsbefugnisse von Behörden, weil ausschließlich auf bestehende Ermächtigungen (gewillkürt oder gesetzlich) zurückgegriffen wird.
Die Abfrageverpflichtung der Behörde erweitert jedoch in keiner Weise bestehende Ermittlungsbefugnisse von Behörden, weil ausschließlich auf bestehende Ermächtigungen (gewillkürt oder gesetzlich) zurückgegriffen wird.
One-Stop-Prinzip
In Österreich hat sich das Prinzip durchgesetzt, eine einzige virtuelle Anlaufstelle (one stop shop) für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen zu schaffen. Über das Behördenportal oesterreich.gv.at können dadurch unnötige Behördenwege und Zeit gespart werden. Die angestoßenen Verfahren werden verwaltungsintern automationsunterstützt an die zuständigen Stellen verteilt. Die Erledigung wird im Idealfall durch die elektronische Zustellung bürgerfreundlich weitergeleitet.
Barrierefreie Information und Kommunikation
Es ist kein Selbstzweck, sich bei der Umsetzung von E‑Government Angeboten an internationalen Standards wie den Richtlinien der Web Accessibility Initiative (WAI) zu orientieren und gesetzliche Vorgaben zu erfüllen. In erster Linie geht es darum, Webangebote zur Verfügung zu stellen, die von allen Menschen in gleicher Weise einfach, rasch und komfortabel genutzt werden können. Mehr unter Barrierefreies Web – Internet-Zugang für alle.