7.1. Allgemeine Grundsätze

Im europäischen und internationalen Vergleich kann Österreich in Sachen Digitalisierung des Gesundheits- und Pflegebereichs auf einem guten Fundament aufbauen. So gibt es viele Beispiele dafür, dass die Digitalisierung dazu beiträgt, die Effizienz und Qualität im Gesundheits- und Pflegebereich zu verbessern, wie etwa das Impfregister oder das e-Rezept zeigen. Dennoch gibt es im Vergleich zum Spitzenfeld Nachholbedarf und Verbesserungspotenziale.

Im Zentrum all dieser Bemühungen steht dabei der Mensch, der als Patientin bzw. Patient von einer hochqualitativen Versorgung profitieren soll und als Beschäftigte bzw. Beschäftigter im Gesundheits- und Pflegebereich wesentlich von Dokuments- und Routineaufgaben entlastet werden soll. Zugleich ist es essentiell, bei der Digitalisierung die Stärkung der Gesundheitskompetenz und ihre unmittelbaren Wirkungen auf Rehabilitation und Prävention voranzutreiben.

Ausgehend davon, dass Gesundheits- und Pflegedaten hochsensible Daten sind, sollen die Verbesserungspotenziale entlang dreier Grundsätze gehoben und genutzt werden:

  • Jede und jeder in Österreich muss darauf vertrauen können, dass Datenschutz und Datensicherheit zu jeder Zeit und an jedem Ort, an dem Daten erfasst und verarbeitet werden, gewährleistet sind.
  • Jede Person muss hinsichtlich Speicherung und Verarbeitung die Hoheit über ihre Daten haben und mittels "Opt-Out"-Möglichkeit bestimmen und nachvollziehen können, wer, wann, zu welchen Zwecken die eigenen Daten einsehen kann.
  • Zugleich müssen für jede und jeden auf dem jeweiligen Endgerät die eigenen Daten, insbesondere Befunde, Medikationsverläufe, Diagnosen und Bilder verfügbar sein.

7.2. "Lückenschluss" ELGA

Die erfassten Gesundheitsdaten sollen in der ELGA als sicherer Infrastruktur gebündelt werden. Dazu ist es insbesondere nötig, die vielfach bereits vorhandenen Daten für Patientinnen und Patienten und Gesundheitsdiensteanbieterinnen und Gesundheitsdiensteanbieter gleichermaßen via ELGA zugänglich zu machen.

Die ELGA soll so im Sinne der integrierten Versorgung zu einer interaktiven Plattform erweitert werden. Zu diesem "Lückenschluss" bei der ELGA gehört – vorbehaltlich einer vorhergehenden datenschutzrechtlichen Prüfung insbesondere die Anbindung von Labor- & Bilddaten, Patientinnen- und Patientenverfügungen, digitalen Versorgungspfaden (z.B. Diabetes, Long-COVID) sowie schulärztlichen Untersuchungen.

Darüber hinaus muss der niederschwellige Zugang für und die verpflichtende Eintragung durch alle niedergelassenen Wahlärztinnen und Wahlärzte in ELGA sichergestellt werden. Konsolidierung des e-Rezeptes und e-Medikation, Erweiterung um grenzüberschreitende e-Prescription und e-Dispensation.

7.3. Digitale Sozialversicherung

Die laufenden Bemühungen der Sozialversicherung bei der Digitalisierung der Versicherungsprozesse werden unterstützt. So soll etwa für Versicherte in Weiterentwicklung der bereits bestehenden Infrastruktur auch der Zugang zur Sozialversicherung mittels digital verfügbarer Zugangsmöglichkeiten (z.B. eID, e-Card) erleichtert werden.

7.4. Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs)

Die Verschreibung qualitätsgesicherter Digitaler Gesundheitsanwendungen soll in Zusammenarbeit mit der Sozialversicherung ermöglicht werden und die telemedizinische Versorgung ergänzen.

7.5. Verbesserung der Datenlage

Sowohl für die Qualitätssicherung und Planung im Gesundheitswesen als auch für die medizinische Forschung soll unter Wahrung aller datenschutzrechtlichen Aspekte eine Verbesserung der Datenlage erreicht werden.

Neben einer klaren und präzisen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten braucht es dafür auch die Diagnosecodierung im niedergelassenen Bereich als wichtige Grundlage für das Public Health Monitoring und eine verbindliche Verwendung der gesetzlich normierten eGovernment-konformen Identifikationsmerkmale.